Zurückstellung

Vor Beginn der Grundschulanmeldungen zum Schuljahr 2018/19 hat das Schulministerium präzisierende Hinweise für Zurückstellungen vom Schulbesuch herausgegeben.

“Die aktuelle Diskussion im politischen Raum und neue Erkenntnisse zur Entwicklung von Kindern geben Anlass, die Steuerungswirkung des schulärztlichen Gutachtens für die Entscheidung der Schulleitung im bevorstehenden Anmeldeverfahren präziser zu fassen”, heißt es in einem Erlass der Bezirksregierungen.

Schulleitungen sollen die Entscheidung über eine Zurückstellung vom besuch der Grundschule nicht nur auf der Grundlage eines schulärztlichen Gutachtens treffen, sondern auch weitere, von den Eltern beigebrachte fachärztliche oder fachtherapeutische Stellungnahmen berücksichtigen können, die erhebliche Anhaltspunkte mit einem belegten gesundheitlichen Bezug für eine Zurückstellung enthalten. Dabei können auch präventive Gesichtspunkte mit einbezogen werden.

Nach geltender Rechtslage können schulpfltichtige Kinder nur aus erheblichen gesundheitlichen gründen für ein Jahr zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft dann die Schulleitung auf der Grundlage des schulärztlichen Gutachtens. Die Eltern sind anzuhören (§35 Absatz 3 Satz 1-3 des Schulgesetzes).

Kinder mit Behidnerungen werden nur zurückgestellt, wenn zusätzlich gesundhieltiche Gründe vorliegen, die außerhalb der Behinderung liegen.

Bitte kündigen Sie nicht vorher einen Kindergartenplatz.